Der Hochschulrat

Nach der Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHG-Novelle) wird es auch an unserer Universität ein neues Gremium geben, auf das wir als Studenten praktisch keinen Einfluss haben werden – den Hochschulrat. Entgegen des bisherigen strukturellen Aufbaus einer Hochschulverwaltung, der einem politischen System mit der Unterteilung in Legislative (Konzil) und Exekutive (Senat und Rektorat) entspricht, ist die Einrichtung eines Hochschulrates institutioneller Ausdruck eines Paradigmenwechsels hin zu einer betriebswirtschaftlichen Struktur, die aus Steuerungsorganen (Senat und Rektorat) und einem aus hochschulexternen Personen zusammengesetzten Aufsichtsorgan (Hochschulrat) besteht. Das bisher für grundlegende legislative Aufgaben zuständige Konzil ist nicht mehr vorgesehen, der Senat wird offenbar diese Aufgaben übernehmen.

Ein Strukturwandel an sich ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Möglichkeit zur demokratischen Einflussnahme allerMitgliedergruppen der Universität (nach § 50 SächsHG-Novelle sind dies neben den Hochschullehrern auch die Studenten und Mitarbeiter) in dieser Struktur nach wie vor angemessen berücksichtigt wird. Allerdings ist im Entwurf zur Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes erkennbar, dass die Mitsprachemöglichkeiten der Hochschulangehörigen durch die weitgehend exklusive Übertragung von großen Teilen der Entscheidungskompetenz auf das Rektorat und den Hochschulrat noch weiter eingeschränkt werden.

  • § 86 Abs. 1 der SächsHG-Novelle legt weitgehende finale Entscheidungskompetenzen des Hochschulrates fest.
  • § 86 Abs. 2 bestimmt unter anderem, dass dieses Gremium zu drei Vierteln aus hochschulexternen Mitgliedern bestehen soll.
  • Nach § 86 Abs. 3 benennt das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) die einfache Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, während die restlichen Mitglieder vom Senat der Universität benannt werden. Die Studenten können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten. Das SMWK kann einzelne Mitglieder – offenbar auch solche, die nicht von ihm benannt wurden – aus „wichtigem Grund“ abberufen.

Des Weiteren wird in § 86 Abs. 6 betont, dass die Haushalts- und Wirtschaftslage sowie finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen besondere Bedeutung im Rahmen der Entscheidungskompetenzen haben sollen. Damit wird das Wirtschaftlichkeitsparadigma für die Universitätsverwaltung deutlich hervorgehoben.

Während dem Senat (§ 81 SächsHG-Novelle), welcher zugleich das letzte gesamtuniversitäre Organ ist, dass aus allen Mitgliedergruppen besteht, hauptsächlich Stellungnahmen und Vorschlagsrechte zugewiesen werden, bekommt das Rektorat (§ 83 SächsHG-Novelle) eine weitgehende Entscheidungsautonomie, welche einzig durch die weitreichende Genehmigungsautorität des Hochschulrates begrenzt ist. Da der Hochschulrat zu drei Vierteln aus hochschulexternen Personen bestehen soll, die insbesondere über finanzielle Aspekte zu wachen haben, kann man sich fragen,

  • ob er Entscheidungen treffen kann, die den Belangen der Hochschule gerecht werden, und vor allem
  • ob er Entscheidungen des einflussreichsten Steuerungsorgans, also des Rektorats, kritisch überprüfen kann

Außerdem muss dem Hochschulrat auf Anfrage von allen Gremien der Universität Unterlagen zur Verfügung gestellt und Rechenschaft geschuldet werden, also auch von den Studenten- und Fakultätsräten. Transparenz ist an sich nicht schlecht, aber nur, wenn sie nicht einseitig eingefordert wird!

  • Welches Gremium trifft hochschulrelevante Entscheidungen? – Das Rektorat.
  • Wer genehmigt diese Entscheidungen? – Der Hochschulrat.
  • Wen betreffen diese Entscheidungen? – Die Universitätsangehörigen.
  • Wer überprüft die Entscheidungen des Rektorats und des Hochschulrats? – ???
  • Wem gegenüber ist das Rektorat, wie alle anderen Gremien der Universität, rechenschaftspflichtig? – Dem Hochschulrat.
  • Wem gegenüber ist aber der Hochschulrat rechenschaftspflichtig? — Dem SMWK.
  • Wer wurde übergangen?
Demonstration am 13.12.2007 in Dresden
Hin- und Rückfahrt für 3,50 € – www.stura.tu-freiberg.de/protest

Zuletzt geändert: 16.03.2010 14:10
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